LandMap - AltesLand

LandMap-AltesLand: Ein Überblick

Webcode: 01029408

LandMap-AltesLand ist ein Informationsportal der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für die Obstanbauer im Niedersächsischen und Hamburger Teil des Alten Landes bzw. der südwestlichen Elbmarsch. Es dient der Veröffentlichung über die Einteilung der Gewässer in Expositionsklassen.

Hintergrund ist die am 11.03.2015 erlassene "Altes Land Pflanzenschutzverordnung" (AltLandPflSchV).

 

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Anwendung LandMap-AltesLand

 

Aktuelle Hinweise zur Grabenkategorisierung mit Stand Oktober 2019 finden Sie in der unten angehängten
pdf-Datei "Amtliche Mitteilungen Oktober 2019"


Ansprechpartnerin bei Fragen zur Benutzung von LandMap Altes Land sowie bei allgemeinen Fragen

Julia Nuber
Überprüfungsstelle am ESTEBURG Obstbauzentrum Jork
Telefon: 04162 6016-222
Telefax: 04162 6016-600
E-Mail: julia.nuber@lwk-niedersachsen.de

Falls Sie die Karten am ESTEBURG Obstbauzentrum Jork einsehen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Überprüfungsstelle (Tel.: 04162-6016-222)


Ansprechpartnerin bei technischen Problemen

Dörte Schneidewind
Zentrale Bereitstellung von Geoinformationen
Telefon: 0441 801-159
Telefax: 0441 801-440
E-Mail: doerte.schneidewind@lwk-niedersachsen.de


Wappensymbol Bundesland Hamburg
 Land Hamburg

Landmap – Altes Land

Informationsportal der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg

über die

Expositionsklassen von Gewässern im Sondergebiet des Alten Landes

gemäß § 5 Abs. 1 der Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV) vom 11. März  2015  (BAnz. AT 16.03.2015 V2)

Wappensymbol Bundesland Niedersachsen
 Land Niedersachsen

Am 11. März 2015 wurde für das „Sondergebiet“ des Alten Landes eine neue Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV) erlassen.

In der Verordnung sind die Bedingungen geregelt, unter denen in den genannten Gebieten Pflanzenschutzmaßnahmen in unmittelbarer Nähe von Gewässern abweichend von den bundeseinheitlichen Regelungen vorgenommen werden können. Um das Risiko für schützenswerte Gewässerorganismen auszugleichen, sieht die Verordnung verpflichtende Maßnahmen zur Verringerung des Eintragsrisikos am Gewässer vor.

Der Umfang der Maßnahmen hängt davon ab, in welche Expositionsklasse die periodisch oder permanent wasserführenden Gewässer eingeteilt sind, die an die jeweiligen Obstanbauflächen grenzen.


Mitteilung der Expositionsklassen

Mit dem vorliegenden Online-Informationssystem LandMap-AltesLand kommt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg Ihrer Mitteilungspflicht über die Einteilung der Expositionsklassen gemäß § 5 AltLandPflSchV nach. Spätestens ab dem 01.10.2015 können Sie hier Informationen über die aktuelle Expositionsklasse von permanent und periodisch wasserführenden Gewässern, die an Ihre bzw. an die von Ihnen bewirtschafteten Obstanbauflächen grenzen, erhalten. Das Passwort dazu erhalten Sie als Obstanbauer in einem Anschreiben über den Obstbauversuchsring Altes Land (OVR) oder auf Nachfrage beim ESTEBURG Obstbauzentrum Jork (Tel.: 04162-6016-222).

Die Expositionsklasse 1 bezeichnet die Klasse mit der geringsten und die Expositionsklasse 4 die Klasse mit der höchsten Wahrscheinlichkeit eines Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in das jeweilige Gewässer.

Bei Einteilung in die Expositionsklasse 3 oder 4 ist in der Verordnung  vorgegeben, dass  bis zum 01.10.2020 eine Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers um mindestens eine Klasse zu erreichen ist.

Bis zum 01.10.2025 sind alle Gewässer mindestens in die Expositionsklasse 2 zu bringen, ansonsten darf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der an diesen Gewässerabschnitt angrenzenden Obstanbaufläche nur nach den mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen erfolgen.

Die möglichen Risikominderungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Expositionsklasse am Gewässer durchgeführt werden müssen, sind in § 6 in Verbindung mit  Anlage 3 AltLandPflSchV festgelegt.


Welche Gebiete sind von den Regelungen betroffen?

Gemäß § 5 AltLandPflSchV sind alle Verfügungsberechtigten oder Besitzer von Obstanbauflächen betroffen, die an ein ständig oder periodisch wasserführendes Gewässer grenzen und in einem der nachfolgend aufgeführten Gebiete liegen:

In Hamburg ist es das Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen ist:

  1.  Im Westen: die Landesgrenze zu Niedersachsen
     
  2.  Im Süden: die Moorwettern bis zur Francoper Straße, die Francoper Straße bis zum Beginn der Bebauung, im Bereich Neugraben/Hausbruch entlang der nördlichen Bebauungsgrenze, dann über die Bundesautobahn A7 entlang des Fürstenmoordamms bis zum Abzugsgraben Harburg,
     
  3. Im Osten: den Moorburger Hauptdeich bis zum Moorburger Elbdeich und
     
  4. den Moorburger Elbdeich bis zur Bundesautobahn A7, dann entlang der Bundesautobahn A7 Richtung Norden bis zur alten Süderelbe und diese entlang bis zum Aue Hauptdeich, diesen dann entlang über Ostfrieslandstraße, Finkenwerder Norderdeich, Neßdeich, Am Rosengarten (einschließlich der östlich gelegenen Flächen „ Rosengarten Außendeich“), Neuenfelder Hauptdeich und Cranzer Hauptdeich wieder bis zur Landesgrenze Niedersachsen, it Ausnahme der Naturschutzgebiete Westerweiden und Finkenwerder Süderelbe sowie die Schutzzonen 1 und 2 des Wasserschutzgebiets Süderelbmarsch/Harburger Berge.

In Niedersachsen sind dies die Gebiete der

  1. Städte Buxtehude und Stade
  2. Samtgemeinden Horneburg und Lühe,
  3. Gemeinden Jork und Neu Wulmsdorf,
  4. Samtgemeinden Nordkehdingen und Oldendorf- Himmelpforten (letzere nur nördlich der Bundesstraße 73),
  5. Gemeinde Drochtersen,
  6. Stadt Cuxhaven,
  7. Samtgemeinden Land Hadeln, Hemmoor und Am Dobrock,
  8. Stadt Winsen,
  9. Samtgemeinde Elbmarsch,
  10. Gemeinde Stelle.

Überprüfungsmöglichkeit

Falls Grund zur Annahme besteht, dass eine falsche Expositionsklassen-Einteilung eines an Ihre Flächen grenzenden Gewässers erfolgt ist, können Sie bei einer speziell dafür eingerichteten Überprüfungsstelle des Pflanzenschutzamtes am ESTEBURG Obstbauzentrum Jork (Tel.: 04162-6016-222) eine Prüfung und ggf. eine Korrektur beantragen (§ 5 Abs. 2 AltLandPflSchV).

Meldepflicht

Als Besitzer/Bewirtschafter einer Fläche, die an ein in eine Expositionsklasse eingeteiltes Gewässer grenzt, sind Sie verpflichtet, dauerhafte Veränderungen von Faktoren, die die Expositionsklasse beeinflussen können, unverzüglich der Überprüfungsstelle des  Pflanzenschutzamtes am ESTEBURG Obstbauzentrum Jork (Tel.: 04162-6016-222) zu melden. Dazu gehören z.B. geänderte Pflanzabstände zum Gewässer oder die Änderung des Wasserführungsgrades (§ 5 Abs. 3 AltLandPflSchV).

Ergänzende Hinweise

Sollten die an Ihre Obstanbauflächen grenzenden Gewässer wider Erwarten nicht  im veröffentlichten Kartenmaterial eingetragen sein, sind Sie trotzdem verpflichtet, die Regelungen der Altes Land Pflanzenschutzverordnung einzuhalten.

In der Praxis wird es häufiger vorkommen, dass der Abstand der ersten Baumreihe einer Obstanbaufläche an der einen Seite eines Gewässers anders ist als auf der anderen Seite.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Einteilung der Gewässer in eine Expositionsklasse auf Grundlage des  Risikofaktors erfolgte, der sich gemäß Anlage 3, AltLandPflSchV für die Baumreihe mit dem geringsten Abstand zur Böschungsoberkante ergibt. D.h., dass der individuelle Risikofaktor und somit die Expositionsklasse je nach Lage der eigenen Obstanbaufläche zum Gewässer geringer und damit günstiger sein kann.

Informationen dazu und über anerkannte Risikominderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers erhalten Sie über die kostenlose Beratung des ESTEBURG Obstbauzentrums Jork (Tel. 04162-6016-222).